Bei einer psychisch stabilen Person würde grundsätzlich eine ambulante Massnahme auch ausreichen. Eine medikamentöse Behandlung – davon werde der Erfolg der Therapie hauptsächlich abhängig gemacht – könne durchaus auch im ambulanten Rahmen weitergeführt werden (Bd. V, pag. 1405). Dem Ergänzungsbericht des FPD vom 10. Februar 2016 (Bd. V, pag. 1460 ff.) kann entnommen werden, dass die Einschätzung von Dr. M.________ nichts an den im Gutachten gezogenen Schlüssen ändere (Bd. V, pag. 1462). Beim Beschuldigten bestehe heute keinerlei Behandlungseinsicht mehr. Er sei nicht mehr gewillt, Medikamente einzunehmen.