_ vom 26. Mai 2015 Dr. M.________ hielt in seinem Bericht vom 26. Mai 2015 (Bd. V, pag. 1403 ff.) fest, aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschuldigte mehr als ein Jahr symptomfrei gewesen sei und aktuell eine eindeutige Zustandsverschlechterung medizinisch nicht ausreichend belegt sei. Bei einer Person, welche bereits seit längerer Zeit keine anhaltende Symptomatologie einer psychiatrischen Erkrankung zeige, dürfe nicht von einer chronischen Krankheitsentwicklung bzw. einem chronischen Verlauf gesprochen werden. Bei einer psychisch stabilen Person würde grundsätzlich eine ambulante Massnahme auch ausreichen.