Mit Verfügung vom 23. April 2015 nahm die Vorinstanz hierzu Stellung und führte aus, der Therapieverlaufsbericht vom 18. März 2015 sei erst am 27. März 2015 per Post beim Regionalgericht Oberland eingelangt. Der Bericht sei somit erst nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. und 20. März 2015 eingegangen, weshalb er im Beweisverfahren und in der Urteilsfindung nicht habe berücksichtigt werden können (Bd. IV, pag. 1218 ff.). Das Misstrauen des Beschuldigten gegenüber seinen Therapeuten ist aufgrund der unterschiedlichen Therapieverlaufsberichte zumindest teilweise nachvollziehbar.