diesem Bericht in einem symptomfreien Zustand (Bd. IV, pag. 1193). Das Fehlen dieses Berichts anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte denn auch zu Nachfragen seitens der Verteidigung (vgl. Bd. IV, pag. 1214 f.). Mit Verfügung vom 23. April 2015 nahm die Vorinstanz hierzu Stellung und führte aus, der Therapieverlaufsbericht vom 18. März 2015 sei erst am 27. März 2015 per Post beim Regionalgericht Oberland eingelangt.