57 die Symptome wie die Stimmen oder seine Ängste bei Einnahme deutlich zurückgegangen seien (Bd. IV, pag. 1193 f.). Die Kammer erachtet es als stossend, dass zwei Therapieverlaufsberichte von der selben Stelle mit einem Tag Datumsdifferenz erstellt wurden, die inhaltlich nicht vollständig übereinstimmen. Der Therapieverlaufsbericht vom 18. März 2015 ist präziser und umfassender gehalten. Der Beschuldigte befindet sich gemäss diesem Bericht in einem symptomfreien Zustand (Bd. IV, pag.