Hier sei weitere Arbeit erforderlich. Sollte sich der Beschuldigte in der Folge allerdings nicht zugänglich zeigen, sei gegebenenfalls an die Etablierung einer massnahmenindizierten Zwangsmedikation zu denken, da eine Besserung der Legalprognose eng mit einer adäquaten Medikation in Zusammenhang stehe. Grundsätzlich sei zu beobachten, dass der Beschuldigte auf Medikamente gut anspreche und unter Medikation die Störung vollständig remittiert sei (Bd. IV, pag. 1099). Die Prognose hänge stark von der Medikamenten-Compliance ab (d.h, wie zuverlässig und gewillt er sei, die entsprechenden Medikamente einzunehmen).