So können z.B. bei einer Massnahme nach Art. 59 StGB Medikamente unter Sicht abgegeben werden oder man könne z.B. eine Zwangsmedikation anordnen, was im Rahmen einer Massnahme nach Art. 63 StGB nicht möglich sei (Bd. IV, pag. 1127 Z. 40 ff.). Die Störung sei nicht nur unbehandelt, sondern auch behandelt lebenslänglich vorhanden. Unbehandelt würden die Symptome aber wiederkehrend auftreten. Die Behandlung ziele darauf ab, die Symptome zu unterdrücken. Die Störung sei gut behandelbar. Ein symptomfreies Leben sei sehr wahrscheinlich, wenn die Behandlung über längere Zeit durchgeführt werde (Bd. IV, pag. 1128 Z. 10 ff.).