Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vertrat die Gutachterin die Auffassung, dass einzig eine stationäre therapeutische Massnahme zweckmässig und erfolgsversprechend sei. So führte sie auf Frage, warum eine ambulante Massnahme nicht genüge, aus, der stationäre Rahmen gewährleiste eine intensivere Behandlung. Es sei einfacher, wenn am Anfang die Medikamentencompliance nicht bestehe. Zudem seien auch die rechtliche Verbindlichkeit und der Zwangskontext höher, als bei einer Massnahme nach Art. 63 StGB. So können z.B. bei einer Massnahme nach Art.