Das Störungsbild des Beschuldigten benötige eine langfristige, intensive psychiatrische Behandlung und psychosoziale Betreuung. Eine lediglich ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB werde demgegenüber – nicht zuletzt im Hinblick auf die begrenzte Krankheitseinsicht und unsichere Verlässlichkeit in der Mitwirkung des Beschuldigten in der Behandlung – als unzureichend und mit erheblichen Risiken behaftet eingeschätzt (Bd. III, pag. 696). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vertrat die Gutachterin die Auffassung, dass einzig eine stationäre therapeutische Massnahme zweckmässig und erfolgsversprechend sei.