692, pag. 694 f.). Nur eine stationäre Massnahme sei geeignet, der Gefahr erneuter, krankheitsbedingter impulsiver Gewaltstraftaten, die insbesondere im Falle einer erneuten psychotischen Dekompensation zu erwarten seien, zu begegnen. Das Störungsbild des Beschuldigten benötige eine langfristige, intensive psychiatrische Behandlung und psychosoziale Betreuung.