55 kationscompliance zu erarbeiten. Dies sei aber typisch für dieses Störungsbild (Bd. IV, pag. 1127 Z. 24 ff.). Im Gutachten wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB empfohlen. Aufgrund der episodisch bzw. phasisch verlaufenden Krankheit, die eine schwere Störung der Integrität der Person zur Folge habe und der im Gutachten erwähnten Risikofaktoren, benötige der Beschuldigte ein strukturiertes Setting mit viel supportiver und lebenspraktischer Unterstützung.