Des Weiteren geht die Kammer von der Hypothese 2 des Gutachtens aus, d.h. dass der Beschuldigte bereits im Tatzeitpunkt an Vorläufern dieser Erkrankung litt. Dr. M.________ erachtete dies ebenfalls als sehr wahrscheinlich (Bd. V, pag. 1403). Der Hypothese 2 folgend steht die zu beurteilende Tat in engem Zusammenhang mit der schizoaffektiven Störung (Bd. III, pag.