56 Abs. 2 StGB). Wie bereits dargelegt ist für die Kammer gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten des FPD der Universität Bern vom 20. Dezember 2013 (Bd. III, pag. 684) und den Bericht von Dr. M.________ vom 26. Mai 2015 (Bd. V, pag. 1403) erstellt, dass der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung, gemischt, nicht vollständig remittiert (ICD-10 F25.2) und damit an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB leidet. Des Weiteren geht die Kammer von der Hypothese 2 des Gutachtens aus, d.h. dass der Beschuldigte bereits im Tatzeitpunkt an Vorläufern dieser Erkrankung litt.