Das Gericht kann eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Eine ambulante Behandlung kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB u.a. anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit.