54 22. Massnahme 22.1 Allgemeines Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Das Gericht kann eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art.