Am 27. Oktober 2014 hat der Beschuldigte vorzeitig eine stationäre Massnahme angetreten. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen (BGE 134 IV 17 E. 3.3 S. 24). Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ist deshalb vorliegend nicht möglich (vgl. Art. 42 f. StGB).