21. Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und zweifacher versuchter schwerer Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten als angemessen. Die Untersuchungshaft von 527 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 11. März 2014 vorzeitig angetreten hat und sich bis am 26. Oktober 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat. Am 27. Oktober 2014 hat der Beschuldigte vorzeitig eine stationäre Massnahme angetreten.