1482 f.) fallen weitestgehend positiv aus. Das Verhalten des Beschuldigten sei sowohl gegenüber den Mitarbeitenden, wie auch gegenüber anderen Insassen stets freundlich und korrekt (Bd. V, pag. 1471). Ein solches Verhalten darf jedoch als selbstverständlich erwartet werden und ist nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Tat sei unnötig gewesen. Er habe damals nicht den richtigen Entscheid getroffen und habe nicht daran gedacht, etwas vor die Türe zu schieben. Er habe falsch gehandelt und die Türe geöffnet (Bd. IV, pag. 1120 Z. 15 ff.).