53 b) Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Die Führungsberichte des Regionalgefängnisses Bern vom 15. Februar 2016 (Bd. V, pag. 1471) und des Regionalgefängnisses Thun vom 1. März 2016 (Bd. V, pag. 1482 f.) fallen weitestgehend positiv aus.