1538) ist hingegen einschlägig. Der Beschuldigte hielt seiner damaligen Ehefrau im Dezember 2009 ein Messer an den Hals und drohte ihr, ihr die Ohren abzuschneiden (vgl. zum Ganzen Bd. IV, pag. 1292, S. 40 der Urteilsbegründung). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe leicht straferhöhend aus.