20. Täterkomponenten a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hielt zutreffend fest, dass die Vorstrafe wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (vgl. Bd. V, pag. 1538) nicht einschlägig ist und deshalb nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Vorstrafe wegen Drohung und einfacher Körperverletzung (vgl. Bd. V, pag. 1538) ist hingegen einschlägig.