Die tatsächlichen Folgen der Tat waren bei ihm jedoch weit weniger schwerwiegend als bei D.________. Es bestand keine Lebensgefahr und G.________ konnte ambulant behandelt werden (vgl. Ziff. IV. 19.1 vorne). Angesichts dieser Umstände erachtet die Kammer für den Versuch eine Reduktion der Strafe um 5 Monate auf 10 Monate als angemessen. 19.5 Asperation Für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von G.________ wäre somit für sich alleine beurteilt eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen.