b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns kann sinngemäss auf die Ausführungen betreffend D.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 17.1 vorne). Sämtliche Tathandlungen wurden in einer Tateinheit begangen. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Im Ergebnis führt die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung zu einer Erhöhung der objektiven Tatschwere.