nicht der Fall ist. Mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass die psychischen Probleme von G.________ zu wenig dokumentiert sind, als dass sie für das Ausmass des verschuldeten Erfolgs berücksichtigt werden könnten. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt damit – unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – noch leicht.