Es bestand keine Lebensgefahr und G.________ konnte ambulant behandelt werden. F.________ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sein Bruder G.________ habe eine Psychose gehabt und habe in die Psychiatrie gehen müssen. (Bd. IV, pag. 1123 Z. 2 f.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass G.________ schlimmere Verletzungen erlitten hat als sein Bruder F.________. Bei F.________ blieb allerdings eine störende und sichtbare Narbe im Gesicht zurück, was bei G.________ nicht der Fall ist.