Das Verhalten des Beschuldigten hätte jedoch ohne Weiteres zu einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts von F.________ oder einer anderen schweren Verletzung führen können. Die tatsächlichen Folgen der Tat waren weniger schwerwiegend als bei D.________. Angesichts dieser Umstände erachtet die Kammer für den Versuch eine Reduktion der Strafe um 5 Monate auf 10 Monate als angemessen. 18.5 Asperation Für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von F.________ wäre somit für sich alleine beurteilt eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen.