Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 12 Monate auf 15 Monate als angemessen. 18.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bewerten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 15 Monaten als angemessen. 18.4 Strafmilderung zufolge Versuch Die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ist bei F.________ schwieriger zu beurteilen als bei D.________. Das Verhalten des Beschuldigten hätte jedoch ohne Weiteres zu einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts von F.______