c) Vermeidbarkeit / verminderte Schuldfähigkeit Im Bezug auf die Vermeidbarkeit und die verminderte Schuldfähigkeit kann ebenfalls auf die Ausführungen betreffend D.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 17.2 vorne). Im Tatzeitpunkt lag eine leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vor. Da bei voller Schuldfähigkeit von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen ist, reduziert sich das Verschulden aufgrund der leicht- bis mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein leichtes Verschulden. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 12 Monate auf 15 Monate als angemessen.