50 c) Fazit objektives Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB) als gerade noch leicht zu bezeichnen und entspricht einer Strafe von 3 Jahren bzw. 36 Monaten. 18.2 Subjektive Tatkomponenten a) Willensrichtung Der Beschuldigte handelte auch gegenüber F.________ eventualvorsätzlich, was sich wiederum erheblich strafmindernd auswirkt.