b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns kann sinngemäss auf die Ausführungen betreffend D.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 17.1 vorne). Sämtliche Tathandlungen wurden in einer Tateinheit begangen. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er mit dem Messer auf Kopfhöhe von F.________ herumfuchtelte, was eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat bewirkte. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie.