1289, S. 37 der Urteilsbegründung). F.________ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe eine Narbe an der Wange und habe sich deshalb einen Bart wachsen lassen. Es sei ein weisser Strich (Bd. IV, pag. 1122 Z. 41 ff.). Die Narbe belaste ihn. Wenn er den Bart abschneide, frage ihn jeder, was er habe und dann müsse er die ganze Geschichte wieder erzählen (Bd. IV, pag. 1123 Z. 1 f.). Es seien so viele Bilder, die er nicht vergessen könne. Er leide wegen der Narbe noch heute. Früher habe er mehr Vertrauen gegenüber den Menschen gehabt.