18. Asperation: versuchte schwere Körperverletzung z.N. von F.________ 18.1 Objektive Tatkomponenten a) Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts F.________ erlitt eine diagonal vom Ohr bis zum Kinn reichende, oberflächliche und nicht lebensbedrohliche Schnittverletzung. Für die Versorgung der Wunde waren keine operativen Eingriffe notwendig und F.________ konnte ambulant behandelt werden. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass es ohne Weiteres zu gravierenderen Verletzungen hätte kommen können (Bd. IV, pag. 1289, S. 37 der Urteilsbegründung).