49 unter Narbenbildung abheilen würden (Bd. II, pag. 448). Da D.________ zwischenzeitlich ausgeschafft wurde, liegen der Kammer keine Informationen über allfällige Folgeschäden oder Komplikationen vor. Angesichts dieser Umstände erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe um 2 Jahr, d.h. von 5½ Jahren auf 3½ Jahre, als angemessen. 17.5 Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung der Gesamttatschwere sowie der Strafmilderung wegen Versuchs erachtet die Kammer für die versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von D.__