Vorliegend ist es nicht das Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Es ist vielmehr einer glücklichen Fügung – der Tatsache, dass D.________ rechtzeitig einer medizinischen Versorgung zugeführt werden konnte – zu verdanken, dass er überlebt hat. Gestützt auf das Gutachten des IRM ist davon auszugehen, dass D.________ ohne sofortige medizinische Hilfe verstorben wäre (Bd. II, pag. 448). D.________ wurde notoperiert und war während rund zwei Wochen hospitalisiert.