17.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bewerten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 5½ Jahren als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17.4 Strafmilderung zufolge Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod von D.________ – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Beim Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art.