Die Kammer erachtet das Gutachten vom 20. Dezember 2013 als schlüssig und nachvollziehbar und geht deshalb von einer leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt aus. Da bei voller Schuldfähigkeit von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen ist, reduziert sich das Verschulden aufgrund der leicht- bis mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein leichtes Verschulden. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 3½ Jahre auf 5½ Jahre als angemessen. 17.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bewerten.