Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2015 bestätigte Dr. Z.________, dass die Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei, anzunehmen sei aber, dass die Steuerungsfähigkeit leicht bis mittelgradig, eher mittelgradig, beeinträchtigt gewesen sei. Dies habe sich insbesondere in einer Störung der Impulskontrolle und der Gefühlslage geäussert (Bd. IV, pag. 1127 Z. 4 ff.). Die Kammer erachtet das Gutachten vom 20. Dezember 2013 als schlüssig und nachvollziehbar und geht deshalb von einer leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt aus.