48 eine leicht bis maximal mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit und demzufolge eine leicht bis maximal mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten angenommen werden (Bd. III, pag. 693 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2015 bestätigte Dr. Z.________, dass die Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei, anzunehmen sei aber, dass die Steuerungsfähigkeit leicht bis mittelgradig, eher mittelgradig, beeinträchtigt gewesen sei.