Wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. II. 10. vorne), geht die Kammer von der Hypothese 2 des Gutachtens des FPD der Universität Bern vom 20. Dezember 2013 aus. Die Gutachterin hielt fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt vollumfänglich in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen und seine Einsichtsfähigkeit folglich als durchgehend erhalten zu erachten sei (Bd. III, pag. 693). Dagegen könne aufgrund des bereits deutlich fortgeschrittenen subklinischen psychotischen Krankheitsprozesses