c) Vermeidbarkeit / verminderte Schuldfähigkeit Die strafbare Handlung wäre für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen. Er hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können und nicht bzw. nicht weiter mit dem Messer herumfuchteln können. Insoweit ist der Gewaltexzess des Beschuldigten nicht ansatzweise nachvollziehbar. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Richter beim subjektiven Tatverschulden auch die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Er muss dartun, in welchem Umfang sich diese verschuldensmindernd auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und E. 5.6).