Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, überschritt der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit. Die Strafe wird deshalb im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 StGB gemildert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.). Die Beweggründe wirken sich neutral aus.