Dass zudem eine gewisse Kränkung und Beleidigung mitschwangen, lässt sich nicht ganz ausschliessen. Anstatt den Privatklägern das Messer lediglich zu zeigen und sie aufzufordern, wegzugehen, ging der Beschuldigte jedoch nach dem Öffnen der Türe mit dem Messer sogleich auf die Privatkläger los. Sein Vorgehen ist als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Nach Auffassung der Kammer steht der Aggressionsdurchbruch des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, überschritt der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit.