c) Fazit objektives Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum grossen Strafrahmen von fünf Jahren bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe als mittelschwer zu qualifizieren und entspricht einer Strafe im Bereich von rund 12 Jahren. 17.2 Subjektive Tatkomponenten a) Willensrichtung Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich erheblich strafmindernd auswirkt. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 3 Jahre (¼) auf 9 Jahre als angemessen.