Ein Teil dieser Elemente führte jedoch bereits zur Qualifikation der Tat als versuchte vorsätzliche Tötung und sind aufgrund des Doppelverwertungsverbots im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten. Die anderen Elemente wirken sich teilweise verschuldenserhöhend und teilweise verschuldensmindernd aus, so dass die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung im Ergebnis neutral zu gewichten ist.