b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Tat nicht geplant war, sondern aus der Situation heraus entstanden ist. Der Entschluss, das Messer zu behändigen, dürfte spontan gefallen sein. Die Tatbegehung zeugt auch bei Annahme einer Notwehrsituation von einem Aggressions- und Gewaltpotential. Der Beschuldigte ging nach dem Öffnen der Türe ohne zu zögern mit einem Messer in der Hand auf die Privatkläger los und fuchtelte hin und her. Der Angriff erfolgte für die Opfer überraschend.