Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die schwerste Straftat ist vorliegend die versuchte vorsätzliche Tötung mit einem ordentliche Strafrahmen von fünf Jahren bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 i.V.m. Art. 40 StGB). Wie noch aufzuzeigen ist, wird die Kammer den Strafrahmen aufgrund der Strafmilderungsgründe der verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19