16. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (Bd. IV, pag. 1203 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der zweifachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht.