_ in Kauf genommen hat. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt (vgl. zum Ganzen Bd. IV, pag. 1281 f., S. 29 f. der Urteilsbegründung). 15.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Hinsichtlich der Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe kann auf die Ausführungen betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von D.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. III. 13.2 vorne). 15.3 Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von G.________ schuldig zu sprechen. Sein Vorgehen ist als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. IV. Strafzumessung