Eine schwere Körperverletzung liegt damit nicht vor. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass eine lebensgefährliche Verletzung nur mit viel Glück ausgeblieben ist. Die Wahrscheinlichkeit für eine lebensgefährliche Verletzung ist beim Herumfuchteln mit einem Messer in dieser Grösse im Brust-/Oberkörperbereich als sehr hoch einzustufen. Der objektive Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine lebensgefährliche Verletzung von G.________ in Kauf genommen hat.