15. versuchte schwere Körperverletzung z.N. von G.________ 15.1 Tatbestandsmässigkeit Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von G.________ kann wiederum auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. G.________ erlitt